Satzung der Faschingsgesellschaft „G L E I S E N I A “ e.V. Gemeinde Unterhaching
§ 1
Die Faschingsgesellschaft führt den Namen „GLEISENIA e.V.“ und hat ihren Sitz in der Gemeinde Unterhaching. Seit der Eintragung in das Vereinsregister am 10. Juni 1974 erhielt der Name den Zusatz e.V..
§ 2
Zweck der Gesellschaft:
Die Faschingsgesellschaft GLEISENIA e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums – Erhaltung des Faschingsbrauches –.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch traditionelle Veranstaltungen während der Faschingszeit.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Gesellschaft ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 3
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.
§ 4
Mitgliedschaft:
Die Gesellschaft besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
Mitglieder der Faschingsgesellschaft kann jede natürliche Person oder Personengesellschaft werden.
Der Eintritt setzt einen Antrag des Bewerbers auf einem von der Gesellschaft bestimmten Aufnahmeformular voraus. Die Aufnahme ist vollzogen mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Ehrenmitglieder der Gesellschaft können auf Beschluss der Mitgliederversammlung verdiente Mitglieder des Vereins werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder unterwerfen sich den Bestimmungen der Satzung und verpflichten sich, die Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern. Alle auf den Versammlungen anwesenden volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres und in schriftlicher Form ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Der Ausschluss aus der Gesellschaft kann erfolgen bei:
a) grober Schädigung des Ansehens der Gesellschaft
b) längerer als 3-monatigem Rückstand in der Beitragszahlung. Der Ausschluss entbindet nicht von der
Zahlungspflicht.
Der Ausschluss erfolgt durch die Vorstandschaft. Eine Berufung gegen den Ausschluss ist möglich. Über sie wird in einer Mitgliederversammlung entschieden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet weder eine Rückzahlung von Beiträgen noch sonstiger finanzieller Leistungen statt.
Aus der Gesellschaft ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an die Gesellschaft und ihre Einrichtungen.
§ 7
Beiträge der Mitglieder:
Die Gesellschaft erhebt von ihren Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Bei Neueintritt in die Gesellschaft wird dieser Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Beiträge sind Bringschulden und im Voraus bis spätestens zum Ende der ersten 3 Monate des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Ehrenmitglieder können der Beitragspflicht enthoben werden.
§ 8
Organe der Gesellschaft:
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand
2. der Ausschuss
3. die Mitgliederversammlung
zu 1.:
Der Vorstand im engeren und gesetzlichen Sinne besteht aus:
– dem 1. und 2. Präsidenten
– dem 1. Schriftführer
– dem 1. Kassier
– aus ein oder zwei Managern
Davon ist vertretungsberechtigt der 1. Präsident allein. Der 2. Präsident nur in Verbindung mit dem 1. Schriftführer oder dem 1. Kassier oder einem der Manager.
zu 2.:
Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
– aus dem Vorstand
– dem 2. Schriftführer
– dem 2. Kassier
– den beiden Revisoren
– der Gardebetreuung
– dem Hofmarschall
– und weiteren zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern (= Organisationskomitee)
zu 3.:
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal in den ersten Wochen des Geschäftsjahres zusammen. Sie wird vom 1. Präsidenten durch schriftliche Einladung (i.S der DSGVO per Post oder E-Mail) an alle Mitglieder, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Präsidenten oder der Schriftführung, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 8 Tage vor dem Termin zu erfolgen.
§ 9
Wahl und Aufgaben des Vorstandes:
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur volljährige Mitglieder der Gesellschaft. Die Stimmabgabe durch erteilte Vollmachten an bei der Mitgliederversammlung anwesende Personen ist zulässig.
Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Gesellschaft. In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Präsidenten. Über Sitzungen und Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10
Wahl und Aufgabe des Ausschusses:
Die Ausschussmitglieder werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl kann durch Zuruf/Handzeichen erfolgen.
Die Mitgliedschaft im Vorstand oder Ausschuss wird beendet durch die Entlastung der Vorstandschaft und des Ausschusses durch die Mitgliederversammlung, dem schriftlich eingereichten Rücktritt während der Amtsperiode, dem Austritt des Mitgliedes aus der Gesellschaft oder dem Tod.
Die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes werden kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung von einem vom Ausschuß zu wählenden Mitglied des Ausschusses weitergeführt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere sollen die Ausschussmitglieder durch Übernahme bestimmter Aufgaben die Vorstandschaft entlasten.
Der Ausschuss wird durch den 1. Präsidenten – möglichst unter Angabe der Tagesordnung – einberufen. Entscheidungen des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Präsidenten doppelt. Über den Verlauf der Sitzungen und der gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Gesellschaftsangelegenheiten entstandene sachliche Aufwand wird von der Gesellschaft getragen.
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Mitglieder des Ausschusses, setzt den Jahresbeitrag fest und beschließt über zur Mitgliederversammlung fristgerecht eingegangenen Anträge.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form bis spätestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des Vorstandes eingegangen sein.
Über nicht fristgerecht eingegangene Anträge kann nur nach einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung entschieden werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, gefasst, wenn nicht in dieser Satzung anders festgelegt ist oder wenn nicht eine schriftliche Abstimmung von mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf einen entsprechenden Antrag –schriftlich und mit Angabe des Zweckes – von 1/3 der Mitglieder abgehalten. Die Einladung ergeht wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den 1. Präsidenten schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und in gleicher Frist.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem 1. Präsidenten zu unterzeichnen ist.
§ 12
Gesellschaftseigentum:
Alle der Gesellschaft vererbten und geschenkten Gegenstände, Orden, Kleider, Urkunden, Geldgeschenke usw. bleiben Eigentum der Gesellschaft und können von keinem austretenden oder ausgeschlossenen Mitglied beansprucht werden. Das Gesellschaftseigentum muss ausreichend versichert sein.
§ 13
Auflösung der Gesellschaft:
Die Gesellschaft kann außer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Entschließen sich mindestens 7 Mitglieder der Gesellschaft, diese weiterzuführen, so ist eine Auflösung der Gesellschaft nicht möglich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den SOS Kinderdorf e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Satzungsänderung:
Die Bestimmungen der Satzung können nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
§ 15
Schlussbestimmungen:
Die Neufassung der Satzung der Faschingsgesellschaft „GLEISENIA“ e.V., Gemeinde Unterhaching, wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.07.2016 angenommen, dem Amtsgericht München zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt und trat am 07.10.2016 in Kraft.
Eine Änderung des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 sowie die Berichtigung des Schreibfehlers und die Anpassung der Satzung auf die aktuelle Rechtschreibreform wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.06.2018 angenommen, dem Amtsgericht München zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt und trat am 02.08.2018 in Kraft.
Eine Änderung des § 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 5 wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.08.2020 angenommen, dem Amtsgericht München zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt und trat am 17.03.2021 in Kraft.
Eine Änderung des § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2, 3, 4, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.06.2023 angenommen und wurde dem Amtsgericht München zur Eintragung ins Vereinsregister vorgelegt.